Stiftungssatzung

§ 1

  1. Die Stiftung führt den Namen "Viola Gräfin von Bethusy-Huc-Stiftung".
  2. Sie ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster
  3. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenminesterium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 2

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschäftigung von Mitteln i.S.d. § AO zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere zur Förderung demenziell erkrankter Menschen.
  3. Daneben verfolgt die Stiftung die Zwecke auch unmittelbar selbst durch Errichtung und Zuverfügungstellung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen, wobei die Schaffung geeigneter Wohnformen nach neustem wissenschaftlichen Erkenntnisstand für demenziell erkrante Menschen im Vordergrund steht.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung

§ 3

  1. Dass Stiftungsvermögen ist in seeinem Wert unverschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  2. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 4

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Tod wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

  1. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

  1. Organ der Stiftung ist bis auf weiteres der Vorstand. Die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bleibt vorbehalten.
  2. Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei höchstens aus fünf Personen. Sind mehr als zwei Personen Mitglieder des Vorstandes, wählen diese aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvetretenden Vorsitzenden. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat dieses im Einvernehmen mit dem verbleibenden (bei zwei Personen) oder übrigen Vorstandsmitgliedern über geeigneten Ersatz zu befinden.

§ 8

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Betsteht der Vorstand aus zwei Personen, sind diese gemeinsam vertretungsberechtigt. Sobald der Vorstand aus drei oder mehreren Personen besteht, handelt er durch seine Vorstiztende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung folgende Aufgaben zu erfüllen:
    • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens enschließlich der Führung von Büchern und der Austellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist.
    • Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
    • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers. Festsetzung ihrer/seines Vergütung und Überwachung des Geschäftsführers.
    • Die Beschlussfasssung im Rahmen der §§ 11 und 12.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendenungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 9

  1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/er hat die Rechtstellung eines besonderen Vertreter um Sinne des §30 BGB.

§ 10

  1. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, werden Beschlüsse einstimmig gefasst. Sobald der Vorstand aus drei oder mehr Personen besteht, ist er beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen sind Niederschriften auszufertigen.

§ 11

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand wie in § 10 beschrieben.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
  3. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die gleichen Bedingungen (einstimmiger Beschluss) gelten bei Auflösung der Stiftung, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

§ 12

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zweecke ist das Vermögen an andere steuerbegünstigte Körperschaften zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen verwenden. Es sollen sich dabei um gemeinnützige Einrichtungen, in denen die Betreuung und Versorgung demenziell betroffener Menschen nachweislich auf gutem Niveau erfolgt, handeln.

§ 13

  1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist auaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14

  1. Unbeschadet der sich aus der Stiftung ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.